Statuten

STATUTEN

In diesen Statuten umfassen personenbezogene männliche Bezeichnungen beide Geschlechter. Struktur und Organisation der Gesellschaft.

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerische Vakuumgesellschaft», «Société Suisse du Vide», «Swiss Vacuum Society» kurz auch genannt « swissvacuum » besteht, mit Sitz in Zürich, eine Gesellschaft, für welche die Bestimmungen von ZGB Art.60-79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

II. Zweck der Gesellschaft

Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt den Zusammenschluss der auf dem Gebiete der Vakuumerzeugung und -anwendung interessierten Einzelpersonen, Institute, Firmen und ist Mitglied der internationalen Union für Vakuumforschung, -technik und -anwendung (IUVSTA). Ziel ist die Förderung durch Vermittlung von Informationen, von schweizerischen und ausländischen Forschungsergebnissen, die Orientierung über technische Fortschritte, die Veranstaltung von Vorträgen, Vakuumkursen und Arbeitstagungen sowie die Herausgabe und Vermittlung von Publikationen und Informationen.

Die Förderung des Basis- und anwendungsorientierten Wissens in Erfahrungsaustausch-Gruppen (ERFA Gruppen), durch Networking (Unterstützung persönlicher und geschäftlicher Beziehungen und deren Netzwerken) und gemeinsamen Plattformen für Werbung und Lobbyarbeit sowie Anbieten von ausgewählten Dienstleitungen gehören zu den Aktivitäten der Gesellschaft.

Die Gesellschaft kann zum Beispiel folgende ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen) fördern:

Vakuum in der Forschung und Entwicklung
Vakuum Metallurgie und dessen Anwendung
Vakuum für Hart- und Dekorationsschichten
Vakuum Plasmaprozesse und Anwendungen
Vakuum in Halbleiter- und Datenspeicheranwendungen
Vakuum in Chemie und Pharmazie

Die ERFA-Gruppen stellen auch die Delegierten in die entsprechenden IUVSTA Komitees und Gremien. Diese Delegierten rapportieren mindestens einmal jährlich dem Vorstand.

III. Mitgliedschaft

Art. 3
1. Einzelmitglieder der Gesellschaft können werden:
1.1 interessierte Personen, deren Arbeitgeber bereits Kollektivmitglied ist oder welche Rentner, Studenten oder Lehrlinge sind
1.2 interessierte Personen deren Arbeitgeber internationale Organisationen, wie z.B. das Cern sind, können Einzelmitglieder werden

2. Kollektivmitglieder der Gesellschaft können werden:
2.1 juristische Personen
2.2 Handelsgesellschaften
2.3 öffentlich-rechtliche Körperschaften
2.4 Institute, Hochschulen und Unterrichtsanstalten
2.5 Grossforschungseinrichtungen

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt zufolge Auflösung der juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder der öffentlichen Körperschaften, durch Austritt oder Ausschluss sowie beim Einzelmitglied infolge Todesfall.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis zum 30. September des laufenden Jahres an den Präsidenten erfolgen. Er enthebt nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.

IV. Organe

Art. 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Mitgliederversammlungen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsleitung und Geschäftsführung
5. die Rechnungsrevisoren
6. die ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
7. die IUVSTA-Delegierten

Art. 6
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes
3. Abnahme des Kassaberichtes
4.Wahl des Präsidenten und der Geschäftsleitung (zusätzlich zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Quästor) sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und Beisitzer
5. Wahl der Rechnungsrevisoren
6. Beschlussfassung über den definitiven Ausschluss von Mitgliedern
7. Festsetzung der zukünftigen Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektiv-Mitglieder
8. Statutenrevision und Auflösung der Gesellschaft
9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Einladungen zu einer Generalversammlung haben sechs Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen.

Anträge von den Mitgliedern an die ordentliche Generalversammlung sind dem Präsidenten einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach freiem Ermessen einberufen werden sowie, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt.

Im letzteren Fall sind die Mitglieder zwei Wochen nach Eingang des entsprechenden Begehrens zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen, die ordnungsgemäss vier Wochen nach erfolgter Einladung stattzufinden hat.
Über Gegenstände, die nicht angekündigt wurden, dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Art. 8
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Mit der Einladung zu einer General- oder Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Traktandenliste, zur jährlichen Generalversammlung inklusive Budget- und Jahresrechnung beizulegen.

Art. 9
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, ein bis zwei Vizepräsidenten und dem Quästor, welche zusammen mit einem Geschäftsführer die Geschäftsleitung bilden. Der Vorstand kann je nach Bedarf erweitert werden mit dem Einsitz von Sekretär, Beisitzern sowie dem Altpräsidenten. Die Amtsdauer eines Vorstandes beträgt drei Jahre.

Präsident, Vizepräsidenten, Quästor, Sekretär und Beisitzer werden durch die Generalversammlung bezeichnet.

Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die entsprechend den Statuten nicht anderen Organen übertragen sind, wie z.B. auch die Wahl der IUVSTA-Delegierten.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Gesellschaftsmitglieder beiziehen. Der Vorstand ist berechtigt, die zur Geschäftsführung notwendigen finanziellen Ausgaben zu beschliessen und zu tätigen.

Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 10
Zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Zeit von drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Art. 11
ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen) setzen sich aus interessierten Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen, welche unter sich und unter dem entsprechenden ERFA Thema vermehrten Gedanken-, Erfahrungs- und Beziehungsaustausch fördern wollen.

Die spezifischen ERFA Gruppen bestimmen und organisieren sich selbst und erstellen zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung ein Jahresprogramm und ein Jahresbericht.

Die Leiter der ERFA Gruppen können Beisitzer des Vorstandes V. Stimmrecht und Abstimmungen

Art. 12
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, jedes Kollektivmitglied deren fünf.
Beschlüsse werden sowohl von der Generalversammlung als auch vom Vorstand mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.

Zur beschleunigten geschäftlichen Abwicklung ist der Vorstand befugt, ausserhalb der Generalversammlung auf dem Korrespondenzweg schriftliche Abstimmungen durchzuführen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten

VI. Beiträge - Rechnungswesen

Art. 13
Die Auslagen der Gesellschaft werden gedeckt aus dem Jahresbeitrag der Einzel- und Kollektivmitglieder Beiträgen deren Höhe an einer Generalversammlung festgelegt werden sowie aus freiwilligen Beiträgen und allfälligen Überschüssen aus Veranstaltungen.

Die Rechnung wird mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen und ist nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsrevisoren der Generalversammlung zur Abnahme zu unterbreiten. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur ihr Vermögen.

VII. Statutenrevision

Art. 14
Änderungen der Statuten können durch Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung Anwesenden beschlossen werden, sofern die betreffenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben worden sind.

VIII. Auflösung der Gesellschaft

Art. 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach den Bestimmungen über die Statutenrevision (Art.14).

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird das vorhandene Vermögen der SATW, Schweizerischen Akademie der technischen Wissenschaften anvertraut, die es bis zur Gründung einer neuen Vakuumgesellschaft verwaltet.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 16
Die Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.

Art. 17
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung am 15. März 2000 in Zürich durch die anwesenden Mitglieder genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.

Villigen, den 16. Mai 2001

Der Präsident: Prof. Dr. Alex Dommann
Der Vizepräsident: André Leder

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